Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Allen, auch zukünftigen Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt,
sind für den Verkäufer unverbindlich.
2. Mit der Übergabe des Lieferscheines werden mündliche bzw. telefonische Aufträge zu
diesen Bedingungen bestätigt. Die Berechnung erfolgt je Abladestelle nach der tatsächlich
abgenommenen Menge. Der vereinbarte Preis hat nur Gültigkeit, wenn die Liefermenge
nicht mehr als 10% von der Bestellmenge abweicht. Weicht die Liefermenge mehr als 10%
von der Bestellmenge ab, so gilt der entsprechende Staffelpreis für die tatsächlich abgenommene
Menge.
II. Lieferung, Qualität, Preis usw.
1. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern,
Fässern, Kanistern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers,
durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit
nicht bei Lieferung durch Tankwagen/LKW das Volumen am Empfangsort mittels geeichter
Messvorrichtungen Tankwagen/LKW festgestellt wird.
2. Die Lieferung von Dieselkraftstoff, Heizöl und Ottokraftstoff erfolgt auf der Preisbasis +15°C.
3. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas
anderes ausdrücklich zugesagt hat.
4. Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen nur zur Lagerung der vom Verkäufer
gelieferten Waren verwendet werden.
III. Gewährleistung
1. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer (unbeschadet
seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften)
nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen
diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber (unbeschadet kürzerer Rügefristen
gegenüber dem Transporteur) unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spättestens
7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind
nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1kg (bei Treib- und Brennstoff
5Ltr) der gelieferten, insbesondere auch der gebrauchten, Ware zur Nachprüfung zur
Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen
bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den
einschlägigen Normen zu überzeugen.
3. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn für Verkäufer eine Prüfung der gelieferten Ware
wegen Verbindung, Vermischung, Veräußerung, Verbrauch oder sonstigen Gründen
nicht mehr möglich ist.
IV. Haftung
1. Vekäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks beim Käufer auf die Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu überprüfen.
Verkäufer ist ferner nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhalts zu
untersuchen.
2. Der Käufer hat vor der Anlieferung von Waren entweder in eigener Person oder durch einen
zuverlässigen Beauftragten die Beschaffenheit der Tanks, Umfang und Art ihres Inhalts,
den Zustand der Zuleitungen und Anschlüssen zum Transportfahrzeug sowie alle
sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Befüllung festzustellen und während
des Befüllvorgangs ständig zu überwachen. Der Transportführer von Verkäufer ist seinerseits
bindend angewiesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere die Sicherheitsvorschriften
für die Befüllung von Tank und sonstigen Gebinden genau zu beachten.
3. Der Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese
durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden.
4. Haftet Verkäufer nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der
Käufer den Verkäufer von allen weitergehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere auch
derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz freizustellen.
V. Sicherheiten bei Warenkredit, Lieferungen
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zu vollständigen Bezahlung aller,
auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei
Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung verpflichtet,
sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an
das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen,
ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen.
3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen
steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an den neuen Sachen im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten
Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zwecke der Produktion.
Erwirbt der Käufer das Allgemeineigentum der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer
schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware
zum Wert der neuen Sache ein. Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer
Sorgfalt für den Verkäufer zu wahren.
4. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden
oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung
bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferung in
voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen
Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung
jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in
das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte
an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B.
Verbrauch zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus
dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber
auf den Käufer über.
5. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 4 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist
der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer
hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur
Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 4 gewährten Sicherheit die Forderungen
des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 25%
ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern
Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages
errechnet. Bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.
3. Für die rechtzeitige Zahlung ist maßgebend der Eingang auf dem Konto des Zahlungsempfängers.
(Wertstellung)
4. Verzug tritt, abweichend von §281 Abs. 3 BGB, bereits mit Mahnung ein, frühestens eine
Woche nach Fälligkeit, spätestens gemäß §284 Abs.3 BGB unabhängig von einer Mahnung
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Zahlungsaufforderung oder Rechnung.
5. Im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, auf den jeweils offenen Kaufpreis die
gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1
Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz vom 09. Juni 1998 jährlich zu entrichten. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Käufer gestattet dem
Verkäufer die gelieferte Ware kostenpflichtig abzuholen, falls der Käufer mit der Zahlung in
Verzug gerät.
6. Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges, weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
7. Eine Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind, insbesondere
auch bei Mängelrügen, nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers
von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Sammelbestellung
Als Kaufgemeinschaft bilden Sammelbesteller eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Sammelbesteller sind durch die Vorteile des Kaufes gesetzlich verpflichtet, die finanziellen
Verpflichtungen gemeinsam zu übernehmen, d.h. „Einer für Alle und Alle für Einen“. Bei
Zahlungsausfällen wird demgemäß verfahren.
VIII. Sonstiges
1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Kaufmann ist oder sonstigen Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers.
2. Die Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Information gemäß DSGVO: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können
personenbezogene Daten auch bei ausliefernden Stellen gespeichert werden. Wir verweisen hierbei auf unsere Datenschutzerklärung.